HdF-Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen ,,Haus der Familie“ e. V.

(2)  Er hat den Sitz in Guben.

(3)  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Guben eingetragen.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)  Er ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg, im Deutschen Familienverband und in der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienbildung und Beratung.

 

 

§ 2 Vereinszweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts

 ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der

              Abgabenordnung 1977(§ 51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

      Zweck des Vereins ist:

-          die Förderung der Erziehung und eines gelingenden Zusammenlebens in der Familie,

-          die Kinder- und Jugendpflege sowie die Kinder- und Jugendfürsorge,

-          die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studienhilfe,

-          die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

-          die Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements im Sinne der Stärkung der Verantwortung der Generationen füreinander.

 

(2)  Er bezweckt insbesondere

-          die Begleitung, Beratung und Bildung für Mädchen und Jungen, Frauen und  Männer, Seniorinnen und Senioren im Kontext des Familienentwicklungsprozesses,

-          die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bzw. Familien in besonderen Lebenssituationen,

-          die sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung Jugendlicher,

-          die Betreuung pflegebedürftiger Menschen sowie die Unterstützung pflegender Angehöriger,

-          die Betreuung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind.

 

(3)  Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:

 

-   Unterhaltung von Kindertagesstätten und Schulhorten

    (Brandenburgisches KitaGesetz),

-    Familienbildung (KJHG §16),

-    Präventive Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere im Familien-, Schul-   

     und Arbeitsweltbezug (KJHG §§11, 13)

-    Hilfen zur Erziehung nach KJHG (KJHG §§ 27 ff.)

-    Führung von Betreuungen sowie Gewinnung, Unterrichtung und 

-    Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern (BGB § 1896 ff.)

-    Betreibung und Initiierung von Selbsthilfegruppen, Entwicklung einer  

-    Freiwilligenagentur.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

      eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3)  Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine  

             Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4)  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung

des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd

           sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

(2)  Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen  Personen durch deren Auflösung.

(4)  Bedienstete des Vereins können Mitglied sein.

(5)  Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Monatsende ohne Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

(6)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung  mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(7)  Vor Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine  einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

          -   der Vorstand und

        -   die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht mindestens aus:

dem ersten Vorsitzenden,

dem zweiten Vorsitzenden,

dem Schriftführer.

           Zusätzlich können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.

 

(2)     Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

 

(3)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(4)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt  antreten können.

Bedienstete des Vereins  dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Dem

Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

(5)  Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 5 mal statt.Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte  der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes können bei Dringlichkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung  zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4)  Die Mitgliederversammlung als das oberste Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(5)  Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) Gebührenbefreiung

b) Aufgaben des Vereins

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d) Beteiligung von Gesellschaften

e) Aufnahme von Darlehen in Höhe ab 20.000,00 €

f) Mitgliedsbeiträge

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereins

i) Wahl der Vorstandsmitglieder

                      j) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des

                 Prüfungsberichte des Finanzausschusses. Der Finanzausschuss

                 besteht aus einem Vorstandsmitglied und mindestens einem

                 Vereinsmitglied, welches weder Vorstandsmitglied noch Angestellter

                 des Vereins sein darf.

k) Entlastung des Vorstandes.

 

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung  

     wird als beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der 

     erschienenen Vereinsmitglieder anerkannt.

                            Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

                                Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher

 Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

 

§  9 Satzungsänderung

(1)  Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen

      Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der

      Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesem

      Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung

      hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherigen als auch

      der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder

      Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der

      Vorstand von sich aus vornehmen.

                           Diese Satzungsänderung muss allen Vereinsmitgliedern alsbald

                           schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 10 Beurkundungen von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)  Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst  werden.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die „ Lebenshilfe für Geistigbehinderte e. V.“ in Guben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.      

 

 

 

 

Guben, den 09.September 2005